Das Hinweisgeberschutzgesetz kommt!

22. Februar 2023
Mit der EU-Whistleblower-Richtlinie hat die Europäische Union bereits im Jahr 2019 ein Gesetz zum Schutz hinweisgebender Personen verabschiedet. Auch in Deutschland musste somit der Hinweisgeberschutz rechtlich verankert werden. Dies hätte bereits im Dezember 2021 geschehen müssen. Expertinnen und Experten gehen davon aus, dass die EU-Whistleblower Richtlinie. Im Lauf des Jahres 2023 in Deutschland in Kraft treten wird.

 

Hinweisgeberschutzgesetz in Deutschland:

Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz soll natürliche Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit, Missstände oder Verstöße wahrnehmen bzw. Informationen zu Missständen und Verstößen erhalten , schützen. Hierzu zählen:

  • Mitarbeiter
  • Kunden
  • Bewerber
  • Personengruppen, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Unternehmen auftreten

Diese sollen durch die EU-Whistleblower-Richtlinie zur Meldung von Missständen und Verstößen ermutigt und gleichzeitig vor negativen Konsequenzen wie z.B. Abmahnungen oder sogar Kündigung geschützt werden.

Kern der EU-Whistleblower-Richtlinie ist die Einrichtung eines unternehmensinternen Meldekanals, über den Verstöße anonym gemeldet werden können. Dabei bleibt es allerdings dem Hinweisgebenden überlassen, ob der Verstoß über diesen internen Meldekanal gemeldet wird, oder über einen externen Meldekanal (externe Meldekanäle werden unter anderem auf Länderebene eingerichtet). Der interne Meldekanal gibt Unternehmen die Möglichkeit, Missstände oder Verstöße eigenständig zu beheben.

Welche Unternehmen müssen einen Meldekanal einrichten?
  • Mit Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich 2023) Unternehmen ab einer Größe von 250 Beschäftigten.
  • Zum Ende des Jahres 2023 Unternehmen ab einer Größe von 50 Beschäftigten.

Meldekanäle für öffentliche Betriebe

  • Mit Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes in Deutschland müssen demnach alle öffentlichen Betriebe ab einer Größe von 50 Angestellten einen Meldekanal eingerichtet haben.
  • Bei Gemeinden und Gemeindeverbände greift das Landesrecht, hier gilt die Grenze von 10.000 Einwohner als Richtwert.

 

Demnach muss jeder öffentliche Betrieb, jede Gemeinde, aber auch jedes privatwirtschaftliche Unternehmen genau prüfen, ob und in welcher Form, ein interner Meldekanal eingerichtet werden muss.

 

Was muss bei der Einführung eines internen Meldekanals beachtet werden?
  • Einrichtung eines dauerhaften, digitalen Meldekanals
  • Erarbeitung eines Prozesses, um adäquat auf Meldungen zu reagieren
  • Einrichtung einer Ombudsstelle

Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechts- oder Compliance-Abteilung kann die rechtskonforme Implementierung eines internen Meldekanals eine Herausforderung darstellen.  Dies beginnt bei allgemeinen Dingen, wie die Kommunikation des neuen Meldekanals gegenüber den Mitarbeiterinnen, Mitarbeitern und weiteren Personen, die im beruflichen Kontext meldeberechtigt wären. Die Erarbeitung eines komplett neuen Prozesses, oder die Einrichtung einer komplett neuen Ombudsstelle ist für viele Betriebe nicht ohne größere Aufwände verbunden.

100 % Compliance mit einem digitalen Meldekanal:

Auch in der Vergangenheit haben sich viele Betriebe bereits Gedanken zum Thema Hinweisgabe machen müssen. Die einfachsten Formen des internen Meldekanals sind wohl der Kummerkasten, oder die unternehmensinterne Vertrauensperson.
Aus dieser Konstellation ergeben sich allerdings schnell einige Probleme in der Praxis. Diese Form des Meldekanals ist den hinweisgebenden Personen nämlich nicht rund um die Uhr zugänglich, sondern nur während der Arbeitszeit. Außerdem kann in bestimmten Fällen die Anonymität nicht gewährleistet werden, wenn z.B. der Kummerkasten an einer prominenten Stelle im Büro aufgestellt ist. Aufgrund der Vorgaben der EU-Whistleblower-Richtlinie kann nur ein digitaler Meldekanal vollständige Compliance beim Hinweisgeberschutz bieten.

Die Lösung: Whistle.law – Compliance aus der Cloud:

Whistle.Law bietet Ihrem Unternehmen eine digitale, zertifizierte und jederzeit gesetzeskonforme Umsetzung des Hinweisgeberschutzgesetzes. Durch die einfache Integration über einen Hyperlink schaffen sie die gesetzeskonforme Implementierung in wenigen Minuten. Bei Bedarf, kann außerdem eine Ombudsperson gestellt werden. Durch Skalierbarkeit und ständige Überwachung der aktuellen Gesetzeslage, bleiben Sie mit whistle.law jederzeit compliant.

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  • Eingerichtet in nur wenigen Minuten
  • 100 % gesetzeskonform
  • Erweiterbar um weitere Meldekanäle wie z.B. Lieferkettenschutzgesetz, ESG & KWG
  • Auf allen Endgeräten verfügbar und sofort einsatzbereit
  • Fortlaufende Aktualisierung rechtlicher Rahmenbedingungen
  • Automatisierte Workflows und Fristenmanagement

 

 

 

 

 

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